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Die gesetzliche Erbfolge: Was passiert, wenn kein Testament vorliegt
Österreich kennt kein Vakuum beim Erben. Liegt kein Testament vor, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Das System ist nach sogenannten Parentelen aufgebaut: Zuerst erben Kinder und der Ehegatte, dann Eltern und Geschwister, danach Großeltern und deren Nachkommen. Existieren keinerlei Verwandte und kein überlebender Partner, fällt das Vermögen an die Republik Österreich. Das klingt theoretisch — ist aber praktisch relevanter als viele denken. Besonders problematisch wird die gesetzliche Erbfolge in modernen Familienkonstellationen: Stiefkinder, Lebensgefährten ohne Trauschein und Patchworkfamilien sind im gesetzlichen Erbrecht schlicht nicht oder kaum berücksichtigt. Ein Lebensgefährte, der jahrzehntelang mit dem Verstorbenen zusammengelebt hat, erhält ohne Testament lediglich ein außerordentliches Erbrecht — und auch das nur dann, wenn kein Ehegatte, keine eingetragene Partnerschaft und keine gesetzlichen Erben vorhanden sind. In Österreich ist niemand verpflichtet, ein Testament zu errichten. Wer das aber unterlässt, nimmt bewusst in Kauf, dass sein Vermögen möglicherweise nicht dorthin fließt, wo es hingehen soll. Das häufigste Instrument ist das eigenhändige Testament: Es muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Es braucht keine Zeugen, empfiehlt sich aber dennoch gut aufzubewahren — idealerweise im Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer oder beim Notar hinterlegt. Das fremdhändige Testament — also ein maschinell geschriebenes Dokument oder ein von einer anderen Person verfasstes — erfordert hingegen drei gleichzeitig anwesende, handlungsfähige Zeugen sowie die eigenhändige Unterschrift des Testierenden. Wer diese Formvorschriften nicht einhält, riskiert die Ungültigkeit des Testaments. Und ein ungültiges Testament ist schlimmer als gar keines: Es weckt Erwartungen, löst aber Konflikte aus. Besondere Vorsicht gilt beim Inhalt. Vage Formulierungen wie „mein Vermögen soll gerecht aufgeteilt werden” oder „meine Kinder sollen sich einigen” sind Einladungen zu Erbstreitigkeiten. Wer konkret bestimmt — Immobilien, Kontoguthaben, Wertpapierdepot, Schmuck, Kunstgegenstände — vermeidet später kostspielige Auseinandersetzungen. Nicht das gesamte Vermögen kann frei vererbt werden. Das österreichische Erbrecht sieht für bestimmte Angehörige einen Pflichtteilsanspruch vor: Kinder, Ehegatte und eingetragene Partner haben Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — unabhängig davon, was im Testament steht. Dieser Anspruch kann nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder bei gröblicher Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten. Konkret bedeutet das: Hat jemand zwei Kinder und einen Ehegatten und möchte nur eine gemeinnützige Organisation als Erbin einsetzen, ist das zulässig — aber die drei Pflichtteilsberechtigten können ihren jeweiligen Mindestanspruch in Geld einfordern. Wer das nicht einplant, hinterlässt seinen Erben ein finanzielles und rechtliches Problem. Österreich hat die Erbschaftsteuer 2008 abgeschafft — ein international eher ungewöhnlicher Schritt, der vor allem damit begründet wurde, dass das damalige System Geldvermögen und Immobilien stark unterschiedlich belastete. Seitdem ist das Erben grundsätzlich steuerfrei, allerdings mit wichtigen Ausnahmen: Bei Immobilien fällt Grunderwerbsteuer an — gestaffelt nach Grundstückswert mit 0,5 %, 2 % oder 3,5 % — sowie eine Grundbucheintragungsgebühr von 1,1 %. Wird eine geerbte Immobilie später verkauft, greift die Immobilienertragsteuer von 30 %. Wer zu Lebzeiten Vermögen überträgt, also schenkt, sollte die österreichische Schenkungsmeldepflicht kennen: Schenkungen über 50.000 Euro zwischen nahen Angehörigen innerhalb von fünf Jahren sind beim Finanzamt zu melden. Das gilt für Bargeld, Wertpapiere und bewegliches Vermögen — nicht aber für Erbschaften im Verlassenschaftsverfahren selbst. Laut Schätzungen wird das jährlich in Österreich übertragene Erbvolumen von derzeit rund 21,5 Milliarden Euro bis 2050 auf über 40 Milliarden Euro steigen. Das ist keine abstrakte Zahl — dahinter steckt eine gesellschaftliche Umverteilung, die durch rechtzeitige Planung erheblich mitgestaltet werden kann. Wie der Artikel über Vermögensplanung und private Finanzplanung zeigt, ist die Regelung der Vermögensnachfolge ein zentraler Bestandteil jeder soliden Finanzplanung — und kein Thema, das man auf die lange Bank schieben sollte. Neben dem Testament gibt es eine zweite, mindestens ebenso wichtige Vorsorgemaßnahme, die in Österreich häufig vergessen wird: die Vorsorgevollmacht. Sie regelt nicht, was nach dem Tod passiert — sondern was geschieht, wenn jemand noch lebt, aber nicht mehr selbst entscheiden kann. Ein häufiger Irrtum: Ehegatten oder Kinder können im Ernstfall automatisch für den erkrankten oder demenzkranken Angehörigen handeln. Das stimmt nicht. Ohne gültige Vorsorgevollmacht oder eingetragene Erwachsenenvertretung kann kein Angehöriger in Österreich rechtsverbindlich über Bankkonten verfügen, medizinische Behandlungen genehmigen oder Verträge abschließen — selbst der Ehegatte nicht. Was dann folgt, ist ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Das kostet Wochen, Geld und Nerven. Und oft wird eine Person bestellt, die der Betroffene selbst nie gewählt hätte. Die Vorsorgevollmacht muss durch einen Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden und ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zu registrieren. Erst mit Eintritt der Entscheidungsunfähigkeit — nachgewiesen durch ein ärztliches Zeugnis — und der Eintragung des Vorsorgefalls im ÖZVV wird die Vollmacht wirksam. Ohne diese Registrierung entfaltet sie keinerlei rechtliche Wirkung. Inhaltlich kann die Vorsorgevollmacht sehr weit gefasst werden: medizinische Entscheidungen, Vermögensverwaltung, Vertragsabschlüsse, Behördenkontakte, Wahl des Wohnorts. Wer eine separate Patientenverfügung errichtet, koppelt beide Instrumente sinnvoll und sorgt auch für den Fall einer schweren Erkrankung vor. Ein neueres und noch wenig beachtetes Thema ist der digitale Nachlass. Onlinekonten, Kryptowährungen, Abonnements, Cloud-Speicher, Social-Media-Profile — all das existiert nach dem Tod weiter, bis jemand aktiv wird. Zugangsdaten sollten dokumentiert und sicher verwahrt sein, idealerweise mit einem klaren Hinweis im Testament oder in einem beigelegten Dokument, wer Zugang erhalten soll. Eine einfache, aber wirkungsvolle Maßnahme ist das Anlegen einer sogenannten Vorsorgemappe: einem geordneten Dokument, das alle relevanten Informationen zusammenfasst — Kontodaten, Versicherungsverträge, Depotzugänge, Immobilienunterlagen, Vollmachten, Testament, Patientenverfügung und Hinweise auf digitale Accounts. Diese Mappe ist kein Rechtsdokument, sondern eine Orientierungshilfe für Angehörige in einer Situation, in der Stress und Trauer ohnehin die Kapazitäten einschränken. Einen nützlichen Rahmen für diese Gesamtplanung bietet auch der Artikel über ein gutes Leben in der Pension, der aufzeigt, wie Themen wie Abfertigung, Pensionskasse und Vermögensnachfolge als zusammenhängendes System betrachtet werden sollten — und nicht als isolierte Einzelfragen. Die ehrliche Antwort: jetzt. Nicht weil ein Todesfall unmittelbar bevorsteht, sondern weil die Entscheidungsfähigkeit, ein Testament zu errichten oder eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, von einem Tag auf den anderen wegfallen kann. Wer die Vorsorgevollmacht erst errichten möchte, wenn er sie braucht, ist zu spät dran — sie setzt volle Entscheidungsfähigkeit voraus. Wer das Testament erst schreiben will, wenn er sich krank fühlt, unterschätzt, wie schnell sich der Gesundheitszustand ändern kann. Die Nachlassplanung ist kein einmaliges Projekt, sondern ein Dokument, das mit dem Leben mitgehen muss. Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern oder Enkeln, bedeutende Schenkungen, Immobilienkauf, Unternehmensgründung — all das sind Anlässe, Testament und Vollmachten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wer das regelmäßig tut, hinterlässt keine offenen Fragen — sondern Klarheit. Bernhard Führer ist Anlageberater, Financial Planner und Anlageexperte. Außerdem ist er Gründer und Leiter der unabhängigen Vermögensplanungsgesellschaft Strategy & plan sowie VP VermögensPlanning, Autor, Dozent und Betriebswirt. Bernhard Führer ist Anlageberater, Financial Planner und Anlageexperte. Außerdem ist er Gründer und Leiter der unabhängigen Vermögensplanungsgesellschaft Strategy & plan sowie VP VermögensPlanning, Autor, Dozent und Betriebswirt.Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich nicht mehr entscheide?
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